Häufig gestellte Fragen zur Pflegeversicherung
Nachfolgend haben wir für Sie ein paar häufig gestellte Fragen zusammengestellt und versucht, die passenden Antworten darauf zu geben. Ggf. sind jedoch im Einzelfall weitere Umstände zu beachten, die hier nicht bis ins Detail erörtert werden können.
Selbstverständlich beraten wir Sie aber auch gerne in einem persönlichen Gespräch. Bitte sprechen Sie uns dazu an (Tel. 06151-145050).
Was ist die Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung (PV) ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie wurde am 1.Januar 1995 mit Verabschiedung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingeführt und ist wie auch die gesetzliche Krankenversicherung eine Pflichtversicherung.
Sie hat die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu leisten, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.
In der Pflegeversicherung wird grundsätzlich zwischen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung unterschieden.
Leistungen aus der Pflegeversicherung werden entweder als Pflegegeld (für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen) oder als Pflegesachleistung (für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst) erbracht. Kombinationen der beiden Leistungsformen sind ebenfalls möglich.
Was versteht man unter Grundpflege?
Die Grundpflege umfasst Verrichtungen der
Was versteht man unter hauswirtschaftlicher Versorgung?
Darunter versteht man im Sinne der Pflegeversicherung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Wer ist pflegebedürftig?
Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Je nach dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen in unterschiedliche Pflegestufen eingestuft (§ 15 SGB XI). Die Entscheidung, welche Pflegestufe vorliegt, trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Von der Pflegestufe ist abhängig, ob und in welchem Umfang der Pflegebedürftige Leistungen von der Pflegekasse beanspruchen kann.
Wie erfolgt die Zuordnung zu einer Pflegestufe?
Ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist letztlich der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonen benötigen, um die erforderliche Hilfe bei den maßgeblichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu leisten. Der Zeitaufwand für die Grundpflege und der Zeitaufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung werden gesondert betrachtet. Grundpflege bedeutet Hilfe bei den Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Hilfe kann auch die Beaufsichtigung oder die Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen bedeuten.
Eine bestimmte Pflegestufe liegt erst dann vor, wenn für die gesamte Hilfe (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) und zusätzlich für die Grundpflege alleine jeweils ein bestimmter Mindestzeitaufwand erforderlich ist.
Welche Pflegestufen gibt es?
| Pflegestufe | Definition |
| 0 | für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ |
| I | erhebliche Pflegebedürftigkeit, d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen. |
| II | schwere Pflegebedürftigkeit, d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mehr als 120 Minuten täglich. |
| III | schwerste Pflegebedürftigkeit, d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss mehr als 240 Minuten täglich betragen und es muss auch nachts (zwischen 22 und 6 Uhr) regelmäßig Grundpflege anfallen. |
Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Pflegeleistungen 2015 (in Euro/Monat)
| Pflegestufe | Pflegegeld | Pflege- sach-Leistung | Leistung bei vollstationärer Pflege |
| 0 mit eingeschr. Alltagskompetenz | 123 € | 231 € | |
| I | 244 € | 468 € | 1.064 € |
| I mit eingeschr. Alltagskompetenz | 316 € | 689 € | |
| II | 458 € | 1.144 € | 1.330 € |
| II mit eingeschr. Alltagskompetenz | 545 € | 1.298 € | |
| III | 728 € | 1.612 € | 1.612 € |
| III (Härtefall-Regelung) | 1.995 € | 1.995 € |
Zusätzliche Betreuungsleistungen:
| Grundbetrag | 104,- € |
| Erhöhter Betrag | 208,- € |
Erhält jeder Pflegebedürftige Leistungen oder gibt es Wartezeiten?
In der Pflegepflichtversicherung gilt eine Vorversicherungszeit. Danach besteht nur dann ein Anspruch auf Leistungen, wenn der Pflegebedürftige in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung auf Leistungen mindestens zwei Jahre pflegepflichtversichert war.
Welche zusätzlichen Leistungen gibt es bei Bedarf?